(Stand 03/2025)
Für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Lieferbedingungen. Sie gelten gegenüber Kaufleuten und Unternehmen und auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es eines besonderen erneuten Hinweises bedarf. Entgegenstehende Allgemeine Lieferbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen von Kunden, gelten nur dann, wenn dies von uns schriftlich bestätigt wird. Unser Warenangebot richtet sich ausschließlich an Unternehmen und Unternehmer. Der Kunde erklärt bei Abgabe der Bestellung verbindlich, nicht als Verbraucher zu handeln.
Produktdarstellungen auf unseren Webseiten oder Katalogen sind lediglich unverbindliche Warenpräsentationen. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Annahme eines noch bestehenden Angebots führt erst zu einer verbindlichen Bestellung, wenn diese von uns schriftlich bestätigt wird. Für den Vertragsinhalt ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Technische Daten und Beschreibungen in unseren Produktdarstellungen oder Werbematerialien sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien und sichern insbesondere auch nicht bestimmte Eigenschaften zu. Eine bestimmte Eignung der Ware muss schriftlich vereinbart werden. Bei Verkäufen nach Muster oder Probe hat der Besteller die Ware unverzüglich zu besichtigen und Mängelrügen innerhalb von fünf Tagen nach Übersendung des Musters bzw. der Probe schriftlich anzubringen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Muster oder die Probe als gebilligt und es kommt das angestrebte Vertragsverhältnis zu Stande. Sonderanfertigungen werden nur ausgeführt, wenn eindeutige und erfüllbare technische Vorgaben vom Besteller gemacht und von uns schriftlich bestätigt werden. Modelle und Werkzeuge verbleiben unser Eigentum, auch wenn diese auf Kosten des Auftraggebers angefertigt worden sind.
Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung angegebenen Preise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten unsere zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preislisten. Für die Berechnung der Preise sind die von uns ermittelten Gewichte und Mengen maßgebend, es sei denn, der Besteller widerspricht unverzüglich nach Empfang der Ware unter Antritt des Gegenbeweises. Verpackungs- und Transportkosten, gegebenenfalls die Kosten einer Transportversicherung werden zusätzlich erhoben. Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, 14 Tage nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Besteller automatisch in Zahlungsverzug. Skonto wird nur gewährt, sofern dies gesondert vereinbart wird. Als skontofähig gilt der Rechnungsendbetrag abzüglich Frachtkosten, Verpackungskosten und Palettenwert. Zwingende Voraussetzung für die Skontogewährung ist, dass alle früheren Rechnungen - ausgenommen Rechnungen, denen berechtigte Einwendungen des Käufers entgegenstehen - beglichen sind. Werden Umstände bekannt, die an der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Bestellers berechtigte Zweifel aufkommen lassen, haben wir nach freier Wahl das Recht, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen wegen bereits fälliger oder zukünftiger Ansprüche aus der gesamten Geschäftsbeziehung zu verlangen und die Lieferverpflichtung von der Erbringung dieser Sicherheiten abhängig zu machen. Schecks werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben.
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Emskirchen. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung gemäß Incoterms 2020 EXW Emskirchen. Der Gefahrenübergang erfolgt, sobald die Ware zur Verladung und Abholung bereitgestellt worden ist bzw. bei Abholung die Versandbereitschaft durch uns schriftlich mitgeteilt worden ist. Nicht jedoch vor dem vereinbarten Liefertermin. Der Transport der Waren erfolgt ausschließlich in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers, auch wenn eine Auslieferung durch uns, sei es mit eigenen Lkws und Frachtführer oder sonstige beauftragte Dritte erfolgt.
Beim Versand verwendete Paletten werden von uns berechnet. Bei frachtfreier Rückgabe der Paletten in unbeschädigtem Zustand erfolgt eine Gutschrift in gleicher Höhe. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers vom üblichen Standard abweichend verpackt, werden diese Verpackungskosten gesondert berechnet.
Paletten und sonstige Mehrwegverpackungen werden von uns nach folgenden Konditionen zurückgenommen:
Wir sind – soweit dem Kunden zumutbar – zu Teillieferungen berechtigt. Wird ein Auftrag in Teillieferungen ausgeführt, so können wir die Reihenfolge der Lieferung der Ware und die jeweiligen Mengen bestimmen. Bestimmte Liefertermine sind nur bindend sofern ausdrücklich vereinbart und als verbindlich gekennzeichnet. Angegebene Lieferzeiten dienen nur zur Orientierung. Sofern im Einzelfall ein bestimmter Liefertermin vereinbart ist, gilt dies nur unter dem Vorbehalt der termingerechten Materialbelieferung und der einwandfreien Funktion des fertigen Teiles in der Qualitätskontrolle. Bei Fällen höherer Gewalt sind wir von unserer Lieferpflicht bis zum Wegfall der höheren Gewalt befreit. Wir werden den Besteller hiervon unverzüglich unterrichten. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Rohstoffen, der Möglichkeit der Beschaffung von Transportmitteln, Kriegs, Terror, Pandemien, Aufruhr, Streiks und Aussperrungen, werden einem Fall höherer Gewalt gleichgesetzt. Wir sind grundsätzlich bemüht, vereinbarte Liefertermine einzuhalten, wobei die Anzeige der Versandbereitschaft als Erfüllung des Liefertermins gilt. Wird die Lieferung mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl wir als auch der Besteller unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Bei einem von uns verschuldeten Leistungsverzug ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, wenn die Lieferung der Ware nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist erfolgt ist. Im Falle eines Lieferverzuges ist der Besteller berechtigt einen pauschalen Verzugsschaden von 1% des Lieferpreises pro vollendeter Verzugswoche, maximal jedoch 15% des Lieferpreises geltend zu machen. Weitere Ansprüche wegen eines Verzugsschadens bestehen nicht. Der Besteller wird die Ware bei Eingang gemäß § 377 HGB untersuchen und eventuell erkannte Mängel unverzüglich rügen. Transportschäden sind uns unverzüglich mitzuteilen.
Der Besteller ist verpflichtet, die als versandbereit gemeldete Ware unverzüglich abzuholen und innerhalb der Zahlungsfrist gemäß § 3 zu bezahlen. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich auf Mängel zu prüfen und entdeckte Mängel anzuzeigen. Die verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Eine Be- oder Verarbeitung der Ware gilt als in unserem Auftrag vorgenommen. Bei einer Verbindung oder Vermischung von fremden Sachen erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis unserer Ware zu dem der vom Kunden eingebrachten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung entspricht. Erwirbt der Kunde Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er bereits jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltswaren zum Wert der neuen Sache ein. Der Kunde darf bis auf Widerruf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterveräußern, jedoch nicht verpfänden oder zu Sicherheit übereignen. Veräußert der Kunde unsere Ware oder seine Waren, in denen unsere Ware eingebaut ist, seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so verpflichtet sich der Kunde, mit seinem eigenen Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Der Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, seinen eigenen Kunden gegenüber die Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen auszuhändigen. Bei Zahlungsverzug, sonstigen schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ist dieser auf unser Verlangen verpflichtet, sämtliche Gegenstände, an denen wir Miteigentum haben, unverzüglich auf seine Kosten an uns herauszugeben. Übersteigt der Wert der Sicherheiten aus dem Eigentumsvorbehalt unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden insgesamt um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Kunden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl erklären. Bei Lieferung der Waren mit übergebenen Paletten sind grundsätzlich durch unbeschädigte tauschfähige Paletten gleicher Art zu tauschen. Ist dies nicht möglich werden die Paletten gesondert berechnet.
Durch den Vertragsabschluss verzichten wir in keinem Fall auf die uns zustehenden Zeichen- und Schutzrechte. Soweit wir nicht vorab ausdrücklich schriftlich zustimmen, wird durch den Vertragsschluss kein Nutzungsrecht für Rechte am Geistigen Eigentum gewährt, mit Ausnahme des einzigen Zwecks, die Waren bestimmungsgemäß zu benutzen oder weiterzuverkaufen. Jegliches hiermit oder gesondert eingeräumte Nutzungsrecht ist, vorbehaltlich sonstiger gesetzlicher Regelungen, räumlich ausschließlich auf das vereinbarte Bestimmungsland beschränkt.
Wir gewährleisten, dass die von uns gelieferten Waren den in den Datenblättern aufgeführten Spezifikationen entsprechen. Wir übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass die gelieferten Waren in den von dem Kunden gewählten Umgebungen einsetzbar sind und die Spezifikationen des Kunden einhält, es sei denn dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart und der Kunde hat uns über die besonderen Anforderungen vorab schriftlich informiert. Der Kunde ist sonst selbst für die Einsetzbarkeit der gelieferten Waren in seiner Umgebung verantwortlich. Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist der Kunde selbst verantwortlich zu prüfen, ob die gelieferten Waren, den dortigen gesetzlichen Bestimmungen und technischen Normen entspricht. Geringfügige Beschaffenheitsabweichungen, insbesondere geringe Farb- und Strukturunterschiede sowie unwesentliche Abweichungen in Länge, Breite und Dicke des gelieferten Materials sind keine Mängel. Von uns angegebene Maße und Gewichte gelten mit den handelsüblichen Toleranzen. Ist die Ware nicht von dieser Beschaffenheit, kann der Besteller innerhalb der Gewährleistungsfrist, soweit er seine sofortige Prüfungs- und Rügepflicht wahrgenommen hat, Nacherfüllung verlangen. Wir entscheiden, ob wir nachbessern oder Ersatzware liefern. Ist dieses unmöglich oder zu aufwendig, d. h. nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, können wir die Nacherfüllung verweigern. In diesem Falle kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder, wenn er die mangelhafte Ware behält, eine angemessene Minderung des Preises verlangen. Hierbei ist insbesondere der Wert der Ware in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zur Erfüllung des vertraglich bezweckten Erfolgs zu berücksichtigen. Tritt der Besteller ohne rechtfertigenden Grund vom Vertrag zurück, hat er wegen Vertragsbruchs pauschalen Schadensersatz von 30 % des Warenwertes zu leisten, es sei denn, der Besteller kann den Nachweis eines geringen Schadens erbringen. Ist unser Schaden nachweislich größer, können wir höheren Schadensersatz verlangen. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt sie fünf Jahre.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.
Der Besteller ist verpflichtet, die von uns herausgegebenen Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an etwaige Nutzer und seine Abnehmer mit besonderem Hinweis weiterzuleiten. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach und werden hierdurch Produkt- oder Produzentenhaftungsansprüche gegen uns ausgelöst, stellt er uns im Innenverhältnis von diesen Ansprüchen frei; sind von uns zu vertretende Umstände mitursächlich geworden, erfolgt die Freistellung nach dem Verursachungsanteil. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Produkte und deren praktische Verwendung zu beobachten. Dies gilt auch nach der Weiterveräußerung. Die Produktbeobachtungspflicht bezieht sich insbesondere auf noch unbekannte schädliche Eigenschaften des Produktes oder auf Verwendungen und Verwendungsfolgen, die eine Gefahrenlage schaffen. Auf gewonnene Erkenntnisse sind wir unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
Unsere technischen Auskünfte, Vorschläge und Beratungen sind nur dann verbindlich, wenn diese objektbezogen und schriftlich erfolgen. Ferner gelten unsere Vorgaben und Richtlinien in Bezug auf die technischen Ausführungen.
Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Pflichten Dritte einzuschalten. Sofern die Lieferung Handelsware von Dritten beinhaltet, sind wir nicht verpflichtet, diese Handelsware über die üblichen Wareneingangskontrollen hinaus zu prüfen. Ein etwaiges Verschulden des Herstellers der Handelsware ist uns nicht zuzurechnen. Etwaige Werbeversprechen Dritter stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
Ansprüche des Bestellers wegen pflichtwidrig erbrachten Leistungen einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres ab Auslieferung. Eine Ausnahme hiervon bilden Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder Schäden im Zusammenhang mit dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften, diese Ansprüche verjähren nach drei Jahren ab Auslieferung.
Der Besteller bestätigt, dass die Waren Produkte weder in ihrer Gesamtheit noch teilweise bei irgendwelchen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Entwicklung oder Herstellung von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen verwendet werden. Der Besteller bestätigt, dass die oben genannten Produkte weder in ihrer Gesamtheit noch teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endverbraucher gedacht sind. Daher werden die Produkte nur für zivile Endzwecke verwendet. Darüber hinaus bestätigt der Besteller, dass die oben genannten Produkte ohne die vorherige Zustimmung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) der Bundesrepublik Deutschland an keine natürliche oder juristische Person, an keinen Rechtsträger und an keine Körperschaft transferiert werden, die unter Sanktionen oder Embargobestimmungen steht. Die Produkte werden nur an Dritte/Drittgesellschaften unter der Bedingung geliefert, dass diese Personen/Gesellschaften die Verpflichtungen dieser Erklärung als für sie selbst verbindlich annehmen, und unter der Bedingung, dass diese Personen oder Gesellschaften für ihre Vertrauenswürdig und Zuverlässigkeit bei der Einhaltung derartiger Verpflichtungen bekannt sind.
Wir überprüfen und überwachen unsere Lieferketten nach den für uns zwingen gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Zu darüberhinausgehenden Prüfungen und Überwachungen sind wir nicht verpflichtet.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist das für unseren Sitz zuständigen Gericht. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar, die Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CISG) und des internationalen Privatrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Mündliche Nebenabreden zu den schriftlichen Verträgen sind nicht getroffen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
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